Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

FördbankG

§ 6 Stammkapital

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/6#abs-1 (1) Das Stammkapital der Bank beträgt 260 Millionen Euro. Es steht dem Freistaat zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/6#abs-2 (2) Das Stammkapital kann durch Satzungsänderung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörde erhöht oder herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/6#abs-3 (3) Die Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3388), in der jeweils geltenden Fassung, aufnehmen. Die Satzung kann Näheres regeln.

§ 5 § 7