(1) Das Stammkapital der Bank beträgt 260 Millionen Euro. Es steht dem Freistaat zu.
(2) Das Stammkapital kann durch Satzungsänderung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörde erhöht oder herabgesetzt werden.
(3) Die Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3388), in der jeweils geltenden Fassung, aufnehmen. Die Satzung kann Näheres regeln.