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FördbankG

§ 5 Gewährträger und Anstaltslast

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/5#abs-1 (1) Gewährträger der Bank ist der Freistaat. Die Rechte des Gewährträgers nimmt das Staatsministerium der Finanzen wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/5#abs-2 (2) Der Freistaat trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/5#abs-3 (3) Für die Verbindlichkeiten der Bank haftet der Freistaat als Gewährträger unbeschränkt. Gläubiger können den Freistaat erst in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/5#abs-4 (4) Der Freistaat haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

§ 4 § 6