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FördbankG§ 13 Verwaltungsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/13#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
1. dem Vorsitzenden;
2. fünf weiteren Mitgliedern und
3. drei Vertretern der Beschäftigten der Bank.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/13#abs-2 (2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Staatsminister der Finanzen. Der Gewährträger bestimmt ein weiteres Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 zu dessen Stellvertreter. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/13#abs-3 (3) Die weiteren Mitglieder werden vom Gewährträger bestellt. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/13#abs-4 (4) Die Beschäftigtenvertreter werden von den Beschäftigten der Bank gewählt und vom Gewährträger bestellt. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/13#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/13#abs-6 (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Bank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/13#abs-7 (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/13#abs-8 (8) Über die Entlastung des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger.