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FördbankG

§ 14 Aufgaben des Verwaltungsrats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/14#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/14#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. die Grundsätze der Geschäftspolitik;

2. die Zahl der Mitglieder des Vorstands, deren Bestellung, Anstellung, Abberufung, Beendigung des Dienstverhältnisses und die Bedingungen des Anstellungsvertrags sowie die Geschäftsordnung für den Vorstand;

3. die Grundsätze für die Beschäftigtenverhältnisse der Bediensteten;

4. die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplans;

5. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung des Vorstands;

6. die Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers;

7. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe näherer Regelung in der Satzung;

8. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie

9. die Satzung, in der dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben zugewiesen werden können, und Änderungen der Satzung.

Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere Angelegenheiten, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/14#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Bank verlangen. Er kann Bücher und Schriften der Bank einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/14#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 § 15