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§ 13 FördbankG (Sachsen) — Verwaltungsrat

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar

1. dem Vorsitzenden;

2. fünf weiteren Mitgliedern und

3. drei Vertretern der Beschäftigten der Bank.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Staatsminister der Finanzen. Der Gewährträger bestimmt ein weiteres Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 zu dessen Stellvertreter. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die weiteren Mitglieder werden vom Gewährträger bestellt. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Beschäftigtenvertreter werden von den Beschäftigten der Bank gewählt und vom Gewährträger bestellt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(5) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Bank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere regelt die Satzung.

(8) Über die Entlastung des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger.