Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 12 Aufgaben des Vorstands
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/12#abs-1 (1) Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung. Er vertritt die Bank und führt ihre Geschäfte. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/12#abs-2 (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht nach Gesetz oder Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er hat den Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten über
1. grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
2. den Gang der Geschäfte, die Lage und Entwicklung der Bank sowie
3. Geschäftsvorgänge, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/12#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Vorstands hat für die Beachtung der Grundsätze des Verwaltungsrats für die Geschäftspolitik zu sorgen.