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FölSO

§ 13 Studierendenvertretung (vgl. Art. 62 Abs. 1 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/13#abs-1 (1) Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je eine Jahrgangssprecherin oder einen Jahrgangssprecher und je eine stellvertretende Jahrgangssprecherin oder einen stellvertretenden Jahrgangssprecher. Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/13#abs-2 (2) Die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung eine Sprecherin oder einen Sprecher der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/13#abs-3 (3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/13#abs-4 (4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.

§ 12 § 14