Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerstudienordnung

FölSO

§ 14 Leitung der Abteilungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine hauptamtliche Lehrkraft mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für

1. die Durchführung des Eignungstests,

2. die Ausübung des Hausrechts,

3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.

§ 13 § 15