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# § 13 FölSO (Bayern) — Studierendenvertretung (vgl. Art. 62 Abs. 1 BayEUG)

Förderlehrerstudienordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je eine Jahrgangssprecherin oder einen Jahrgangssprecher und je eine stellvertretende Jahrgangssprecherin oder einen stellvertretenden Jahrgangssprecher. Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung eine Sprecherin oder einen Sprecher der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.

(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.

(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.

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Zitiervorschlag: § 13 FölSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/13

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