Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerstudienordnung
FölSO§ 12 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/12#abs-1 (1) Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/12#abs-2 (2) Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen trifft die Leitung der Abteilung. Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/12#abs-3 (3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/12#abs-4 (4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/12#abs-5 (5) Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf der Förderlehrkraft angemessenen Weise zu verhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/12#abs-6 (6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/12#abs-7 (7) Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.