Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 81 Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung endet

1. mit Eintritt in eine Schule,

2. auf Antrag der Erziehungsberechtigten.

Der Besuch endet ferner, wenn nach den Feststellungen der Förderschule eine weitere Förderung an der Schulvorbereitenden Einrichtung nicht möglich oder nicht erforderlich ist.

§ 80 § 82