Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 82 Grundsätze des Betriebs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/82#abs-1 (1) Die Förderung der Kinder einer Schulvorbereitenden Einrichtung erfolgt in Gruppen; die Zuordnung der Kinder zu einzelnen Gruppen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/82#abs-2 (2) Für jedes Kind werden die Ziele der Förderung in einem Förderplan entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 festgehalten, der regelmäßig fortgeschrieben werden soll. Der Förderplan enthält in dem Jahr vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht Aussagen zum nach Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG voraussichtlich möglichen schulischen Förderort. Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden; sie sind über die Voraussetzungen einer Beschulung an der allgemeinen Schule zu informieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/82#abs-3 (3) Die Gruppenleitung obliegt den Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrern oder dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. Lehrkräfte für Sonderpädagogik wirken in der Schulvorbereitenden Einrichtung beratend und auch in der Förderung mit; der Einsatz von Pflegepersonal erfolgt nach Maßgabe von § 40. Über den Einsatz des Personals in der Schulvorbereitenden Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen der Schulträger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/82#abs-4 (4) Die in der Schulvorbereitenden Einrichtung tätigen Personen sollen mit den im Schulbetrieb und in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe eingesetzten Lehrpersonen fachlich zusammenarbeiten und regelmäßig gemeinsame Fachsitzungen durchführen.

§ 81 § 83