Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 80 Aufnahme in die Schulvorbereitende Einrichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/80#abs-1 (1) Die Aufnahme eines Kindes in die Schulvorbereitende Einrichtung erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 1 BayEUG. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/80#abs-2 (2) Ist die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung der Auffassung, dass eine Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung in einem anderen Förderschwerpunkt erfolgen soll, berät sie die Erziehungsberechtigten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/80#abs-3 (3) Über die Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung in privater Trägerschaft entscheidet der Schulträger auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens nach Abs. 1. Das sonderpädagogische Gutachten ist der Regierung auf Verlangen vorzulegen. Die Regierung kann der Aufnahme eines Kindes in eine private Schulvorbereitende Einrichtung widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 77 nicht gegeben sind. Der Widerspruch bewirkt, dass das betreffende Kind bei der Berechnung der staatlichen Leistungen nach Art. 33 ff BaySchFG nicht zu berücksichtigen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/80#abs-4 (4) Die Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung erfolgt regelmäßig zum Beginn eines Schuljahres.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/80#abs-5 (5) Vor der Aufnahme sind die Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse der Schulvorbereitenden Einrichtung als Teil der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auch im schulischen Bereich der Schule herangezogen werden können.

§ 79 § 81