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§ 81 F, VSO-F (Bayern) — Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung endet

1. mit Eintritt in eine Schule,

2. auf Antrag der Erziehungsberechtigten.

Der Besuch endet ferner, wenn nach den Feststellungen der Förderschule eine weitere Förderung an der Schulvorbereitenden Einrichtung nicht möglich oder nicht erforderlich ist.