Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 17 Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/17#abs-1 (1) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bilden Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Bewegungsförderung,
– Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit,
– Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten,
– Nutzung von spezifischen Lernmitteln sowie prothetischer Hilfen,
– selbstständiges Bewältigen alltäglicher Anforderungen,
– Aufbau sozialer Beziehungen und sprachlichen Handelns,
– Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung der individuellen Leistungsmöglichkeiten,
– Akzeptanz der eigenen Beeinträchtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/17#abs-2 (2) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.