Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 16 Förderschwerpunkt Hören (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/16#abs-1 (1) Im Förderschwerpunkt Hören bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Hörerziehung, Sprachaufbau, Schulung des Absehens und der Artikulation,
– bilinguale Erziehung vor allem für gehörlose Schülerinnen und Schüler, die neben der Hör-, Sprach- und Sprecherziehung der Lautsprache die Deutsche Gebärdensprache und deren Sprachpflege zur Unterstützung des Lernens und der Identitätsfindung berücksichtigt,
– Förderung des taktilen Empfindens und der visuellen Orientierung,
– bestmögliche Nutzung von Hörhilfen,
– Ausbildung einer möglichst verständlichen Lautsprache,
– Erfassung von Wortinhalten und Satzstrukturen, Einübung kommunikativer Verhaltens- und Ausdrucksweisen sowie Förderung sprachlicher Leistungsbereitschaft (auch bei zentralauditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen),
– Beseitigung oder Minderung sprachlicher Fehlleistungen und Erziehung zu sachbezogenem und situationsgerechtem Sprachgebrauch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/16#abs-2 (2) Im Förderschwerpunkt Hören wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Hören und gegebenenfalls nach dem Lehrplan für die Deutsche Gebärdensprache unterrichtet; diese Lehrpläne entsprechen dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf gehörloser Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen oder Sprachlerngruppen eingerichtet werden.