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F, VSO-F

§ 16 Förderschwerpunkt Hören (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/16#abs-1 (1) Im Förderschwerpunkt Hören bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –

– Hörerziehung, Sprachaufbau, Schulung des Absehens und der Artikulation,

– bilinguale Erziehung vor allem für gehörlose Schülerinnen und Schüler, die neben der Hör-, Sprach- und Sprecherziehung der Lautsprache die Deutsche Gebärdensprache und deren Sprachpflege zur Unterstützung des Lernens und der Identitätsfindung berücksichtigt,

– Förderung des taktilen Empfindens und der visuellen Orientierung,

– bestmögliche Nutzung von Hörhilfen,

– Ausbildung einer möglichst verständlichen Lautsprache,

– Erfassung von Wortinhalten und Satzstrukturen, Einübung kommunikativer Verhaltens- und Ausdrucksweisen sowie Förderung sprachlicher Leistungsbereitschaft (auch bei zentralauditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen),

– Beseitigung oder Minderung sprachlicher Fehlleistungen und Erziehung zu sachbezogenem und situationsgerechtem Sprachgebrauch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/16#abs-2 (2) Im Förderschwerpunkt Hören wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Hören und gegebenenfalls nach dem Lehrplan für die Deutsche Gebärdensprache unterrichtet; diese Lehrpläne entsprechen dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf gehörloser Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen oder Sprachlerngruppen eingerichtet werden.

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