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# § 17 F, VSO-F (Bayern) — Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG)

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bilden Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –

– Bewegungsförderung,

– Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit,

– Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten,

– Nutzung von spezifischen Lernmitteln sowie prothetischer Hilfen,

– selbstständiges Bewältigen alltäglicher Anforderungen,

– Aufbau sozialer Beziehungen und sprachlichen Handelns,

– Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung der individuellen Leistungsmöglichkeiten,

– Akzeptanz der eigenen Beeinträchtigung.

(2) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 17 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/17

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