(1) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bilden Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Bewegungsförderung,
– Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit,
– Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten,
– Nutzung von spezifischen Lernmitteln sowie prothetischer Hilfen,
– selbstständiges Bewältigen alltäglicher Anforderungen,
– Aufbau sozialer Beziehungen und sprachlichen Handelns,
– Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung der individuellen Leistungsmöglichkeiten,
– Akzeptanz der eigenen Beeinträchtigung.
(2) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.