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§ 17 F, VSO-F (Bayern) — Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG)

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung bilden Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –

– Bewegungsförderung,

– Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit,

– Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten,

– Nutzung von spezifischen Lernmitteln sowie prothetischer Hilfen,

– selbstständiges Bewältigen alltäglicher Anforderungen,

– Aufbau sozialer Beziehungen und sprachlichen Handelns,

– Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung der individuellen Leistungsmöglichkeiten,

– Akzeptanz der eigenen Beeinträchtigung.

(2) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.