Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 15 Förderschwerpunkt Sehen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/15#abs-1 (1) Im Förderschwerpunkt Sehen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Erschließung der Umwelt, Mobilitätserziehung und Orientierungshilfen,
– Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und Selbstständigkeit in der persönlichen Lebensgestaltung,
– Aneignungsweisen über das Gehör, den Tastsinn und andere Sinne,
– Blindenhilfen, blindengemäße Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel und Blindentechniken,
– Brailleschrift mit ihren unterschiedlichen Systemen,
– Vermittlung von Schrift- und Kommunikationstechniken,
– Aktivierung des Restsehvermögens und Förderung der Sprache,
– Seherziehung und Wahrnehmungsfindung,
– Nutzung von Hilfsmitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/15#abs-2 (2) Im Förderschwerpunkt Sehen wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sehen, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf blinder Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.