(1) Im Förderschwerpunkt Sehen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –
– Erschließung der Umwelt, Mobilitätserziehung und Orientierungshilfen,
– Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und Selbstständigkeit in der persönlichen Lebensgestaltung,
– Aneignungsweisen über das Gehör, den Tastsinn und andere Sinne,
– Blindenhilfen, blindengemäße Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel und Blindentechniken,
– Brailleschrift mit ihren unterschiedlichen Systemen,
– Vermittlung von Schrift- und Kommunikationstechniken,
– Aktivierung des Restsehvermögens und Förderung der Sprache,
– Seherziehung und Wahrnehmungsfindung,
– Nutzung von Hilfsmitteln.
(2) Im Förderschwerpunkt Sehen wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sehen, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf blinder Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.