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# § 15 F, VSO-F (Bayern) — Förderschwerpunkt Sehen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG)

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Förderschwerpunkt Sehen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –

– Erschließung der Umwelt, Mobilitätserziehung und Orientierungshilfen,

– Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und Selbstständigkeit in der persönlichen Lebensgestaltung,

– Aneignungsweisen über das Gehör, den Tastsinn und andere Sinne,

– Blindenhilfen, blindengemäße Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel und Blindentechniken,

– Brailleschrift mit ihren unterschiedlichen Systemen,

– Vermittlung von Schrift- und Kommunikationstechniken,

– Aktivierung des Restsehvermögens und Förderung der Sprache,

– Seherziehung und Wahrnehmungsfindung,

– Nutzung von Hilfsmitteln.

(2) Im Förderschwerpunkt Sehen wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt Sehen, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, unterrichtet. Um dem spezifischen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, vor allem dem speziellen Förderbedarf blinder Schülerinnen und Schüler, bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 15 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/15

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