Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Artikel 22 Friedhofswesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/22#abs-1 (1) Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/22#abs-2 (2) Die kirchlichen Friedhofsträger können nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs-und Gebührenordnungen erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/22#abs-3 (3) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Friedhofsträgers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen.

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