Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Evangelischer Kirchenvertrag SachsenArtikel 21 Feiertagsschutz
Stand: 26.08.2026
Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.