Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Artikel 23 Rundfunk und Fernsehen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/23#abs-1 (1) Der Freistaat wird Sorge tragen, daß den Kirchen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts-und Programmorganen angemessen vertreten sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/23#abs-2 (2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen allein oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.

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