Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5)
Stand: 23.08.2023
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 215, S. 3 – 6)
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Änderungsverlauf
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19.08.2023 in Kraft
Anlage 2B geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2023 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2023 I Nr. 215
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16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 2B geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.