Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3)
Stand: 25.06.2023
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2593;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften) | |||||||||||||
| (1) | Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen | ||||||||||||
| (2) | Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | Geburtsort | ||||||||
| (3) | Ich bin im Besitz eines | Ausweisnummer | |||||||||||
| □ | gültigen Identitätsausweises | ausgestellt am | von (ausstellende Behörde) | ||||||||||
| □ | Reisepasses | zuletzt verlängert am | von (ausstellende Behörde) | ||||||||||
| (4) | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:[*] | ||||||||||||
| (5) | - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union | ||||||||||||
| (6) | - Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||||||||
| (7) | - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen | ||||||||||||
| Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) | nach (Ort, Staat) | ||||||||||||
| (8) | - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. | ||||||||||||
| (9) | - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort sonst gewöhnlich auf. | ||||||||||||
| (10) | - Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet. | ||||||||||||
| Datum | Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) | ||||||||||||
* Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. | |||||||||||||
Änderungsverlauf
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15.05.2023 in Kraft
Anlage 14A geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.