Gesetze / Europawahlordnung

EuWO

§ 85 Stadtstaatklausel

Bund2 Fassungen

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.

§ 84 § 86