§ 85 Stadtstaatklausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
Änderungsverlauf
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15.05.2023 in Kraft
§ 85 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.