§ 53 Schluß der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Änderungsverlauf
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15.05.2023 in Kraft
§ 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
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