§ 16 Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 11.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/16#abs-1 (1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/16#abs-2 (2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/16#abs-3 (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 12.12.2003. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 11.07.2026 (siehe Fassungen).
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551)
BGBl. I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.