§ 23 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/23#abs-1 (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 2 wird entschieden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/23#abs-2 (2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Europäischen Parlament aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/23#abs-3 (3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Zustellung der Entscheidung aus dem Europäischen Parlament aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/23#abs-4 (4) Entscheidet das Europäische Parlament über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Verkündung der Entscheidung über das Freiwerden des Sitzes aus dem Europäischen Parlament aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/23#abs-5 (5) Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments unverzüglich über den Grund und den Zeitpunkt des Verlustes der Mitgliedschaft, wenn darüber im Wahlprüfungsverfahren oder durch den Ältestenrat oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages entschieden worden ist.