§ 15 Stimmzettel
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 09.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen - ungerechtfertigte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Befürchtungen einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch Splitterparteien ohne hinreichende tatsächliche Grundlage - Europawahl 2009 dennoch gültig - System „starrer“ Listen (§ 2 Abs 5 S 1 EuWG) unbedenklich - Sondervotum: Abweichende Gewichtung der Eingriffe in Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Funktionsbeeinträchtigungen des Europaparlaments möglichZitiert von 34
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/15#abs-1 (1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden für jedes Land amtlich hergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/15#abs-2 (2) Der Stimmzettel enthält
§ 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/15#abs-3 (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem betreffenden Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wahlvorschlagsberechtigten an.