Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung
EuVwZV§ 3 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Aufgabe des Vorwarnkoordinators (§ 1), der zentralen Stelle (§ 2) sowie der Verbindungsstelle (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit) nimmt das für Wirtschaft zuständige Ministerium wahr.