Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung

EuVwZV

§ 2 Einrichtung einer zentralen Stelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Hilfeleistungen und Hilfeersuchen (§ 8a Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung) hat sich die zuständige Behörde einer zentralen Stelle zu bedienen. Dies gilt nicht, wenn sie an das zu diesem Zweck eingerichtete Binnenmarktinformationssystem angeschlossen ist.

§ 1 § 3