Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 1 Feststellungsantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/1#abs-1 (1) Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/1#abs-2 (2) Die antragstellende Person muss im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sein, der
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/1#abs-3 (3) Betrifft der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 eine Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, so muss die antragstellende Person in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausgestellt wurde, den Beruf des Patentanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/1#abs-4 (4) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/1#abs-5 (5) Der Antrag und die nach Absatz 4 Nummer 1 und 5 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.