Gesetze / Auslands-Rechtsauskunftgesetz
AuRAG§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuAusk%C3%9CbkG/6#abs-1 (1) Die Empfangsstelle kann ein Auskunftsersuchen an einen Rechtsanwalt, einen Notar, einen beamteten Professor der Rechte oder einen Richter mit deren Zustimmung zur schriftlichen Beantwortung weiterleiten (Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens). Einem Richter darf die Beantwortung des Auskunftsersuchens nur übertragen werden, wenn auch seine oberste Dienstbehörde zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuAusk%C3%9CbkG/6#abs-2 (2) Auf das Verhältnis der nach Absatz 1 bestellten Person zur Empfangsstelle finden die Vorschriften der §§ 407, 407a, 408, 409, 411 Abs. 1, 2 und des § 412 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die nach Absatz 1 bestellte Person erhält eine Vergütung wie ein Sachverständiger nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. In den Fällen der §§ 409, 411 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und des § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist das Amtsgericht am Sitz der Empfangsstelle zuständig.
Änderungsverlauf
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
-
17.12.1990 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.