Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-3 (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 EuAbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 18.05.2017 – 2 AZR 79/16 · Kündigungsschutz nach dem EuAbgG
- BVerfG, 18.02.2026 – 2 BvC 4/25Verwerfung einer mangels fristgerechter Begründung unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394)
BGBl. 2008 I S. 394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.