Gesetze / Europaabgeordnetengesetz

EuAbgG

§ 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-3 (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 2 § 4