Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 18.05.2017 – 2 AZR 79/16 · Kündigungsschutz nach dem EuAbgG
- BVerfG, 18.02.2026 – 2 BvC 4/25Verwerfung einer mangels fristgerechter Begründung unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/3#abs-3 (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.