Gesetze / Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz
ErwSÜAG§ 6 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/6#abs-1 (1) Das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig für
Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/6#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Betreuungsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Betreuungsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/6#abs-3 (3) Örtlich zuständig für die Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist das Betreuungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar, ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2, ist das zuständige Betreuungsgericht im Bezirk des Kammergerichts örtlich zuständig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist das Betreuungsgericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene nach dem Vorschlag der ersuchenden Behörde untergebracht werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/6#abs-4 (4) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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