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Artikel 46 · BT-Drs. 16/6308 · S. 333

Zu Artikel 46 (Änderung des Erwachsenenschutz-

Zu Artikel 46 (Änderung des Erwachsenenschutz-
übereinkommens-Ausführungs-
gesetzes)
Die Änderungen sind dadurch veranlasst, dass die Regelun-
gen zum Verfahren in Betreuungssachen nicht mehr im
FGG, sondern nunmehr im FamFG enthalten sind. Inhalt-
liche Änderungen, die über die Neustrukturierungen des
Betreuungsrechts im Buch 3 des FamFG hinausgehen, wer-
den nicht angestrebt. Insbesondere soll entsprechend Buch 3
des FamFG anstelle des „Vormundschaftsgerichts“ nunmehr
das „Betreuungsgericht“ funktionell zuständig sein. Die
Neustrukturierung des Beschwerderechts im Buch 1 des
FamFG, das keine „sofortige“ Beschwerde mehr kennt, son-
dern einheitlich die „Beschwerde“ vorsieht, ist in § 8 Abs. 6
Satz 1 terminologisch nachzuvollziehen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.726.829–1.727.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP