§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauftragten und des derzeitigen Beirats für den Zivildienst enden am 31. Dezember 2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu widerrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entsprechend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.