Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-1 (1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauftragten und des derzeitigen Beirats für den Zivildienst enden am 31. Dezember 2011.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-2 (2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu widerrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-3 (3) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-4 (4) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-5 (5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-6 (6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entsprechend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 82