§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 22.09.2016 – 6 AZR 432/15Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen WehrdienstZitiert von 22
- VG Gera, 02.05.2018 – 1 K 194/16 Ge
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-1 (1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauftragten und des derzeitigen Beirats für den Zivildienst enden am 31. Dezember 2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-2 (2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu widerrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-3 (3) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-4 (4) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-5 (5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/83#abs-6 (6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entsprechend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden.