§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/71#abs-1 (1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/71#abs-2 (2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/71#abs-3 (3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.