§ 72 Widerspruch
Stand: 02.12.2019
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- BGH, 11.05.2000 – III ZR 258/99Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/72#abs-1 (1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/72#abs-2 (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.