Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 72 Widerspruch

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/72#abs-1 (1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/72#abs-2 (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.

§ 71 § 73