§ 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Dienstleistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes hat eine Disziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/67?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienstleistende kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/67?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 62b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.