Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 62b Anhörung

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/62b#abs-1 (1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/62b#abs-2 (2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53). Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekannt zu geben.

§ 62a § 63