§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/64?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ungeachtet der Einstellung durch eine andere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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