Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 63 Einstellung des Verfahrens

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.

§ 62b § 64