§ 22 Anrechnung anderen Dienstes
Stand: 02.12.2019
Geleisteter Wehrdienst und auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge
keinen Dienst geleistet hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 21.06.1988 – 2 BvL 6/86Umfang der Anrechnung von bereits geleistetem Wehrdienst auf die Dauer des Zivildienstes eines später als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Wehrpflichtigen
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 78
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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