§ 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbilligende Äußerungen einer oder eines Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens 30 Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.