§ 56 Ausschluss der Geldstrafe
Stand: 02.12.2019
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 56 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97Zitiert von 1
- BVerfG, 30.06.1988 – 2 BvR 701/86Kein Widerruf der Aussetzung einer wegen Dienstflucht gegen einen Zeugen Jehovas verhängten Strafe bei Nichtbefolgung einer erneuten Einberufung zum ZivildienstZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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