§ 56 Ausschluss der Geldstrafe
Stand: 02.12.2019
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- BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97Zitiert von 1
- BVerfG, 30.06.1988 – 2 BvR 701/86Kein Widerruf der Aussetzung einer wegen Dienstflucht gegen einen Zeugen Jehovas verhängten Strafe bei Nichtbefolgung einer erneuten Einberufung zum ZivildienstZitiert von 2
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Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.